Freitag, 31. Januar 2014

Jüchen Rat entscheidet über Satzung für Wassergesetz

Neue Satzung regelt die Fristen für den Funktions-Check von Kanalrohren. Verwaltung ermittelt, wer dies leisten muss. Von Daniela Buschkamp
 
In der nächsten Ratssitzung am Donnerstag, 6. Februar, werden sich die Mitglieder mit der Änderung der Satzung nach dem Landeswassergesetz beschäftigen. Darin ist geregelt, innerhalb welcher Fristen private Immobilienbesitzer ihre Kanalrohre auf einwandfreien Zustand überprüfen lassen müssen.
Was die Jüchener fest interessiert: Bin ich betroffen, muss ich für die Funktionsprüfung (früher: Dichtheitsprüfung) Geld ausgeben? Noch kann die Gemeindeverwaltung nicht mitteilen, wie viele Einwohner überhaupt betroffen sind. "Wir erarbeiten zurzeit diese Daten", sagt Oswald Duda, der Leiter des Abwasserbetriebs. Die Überprüfung ist für all' diejenigen relevant, deren Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt – und das gilt etwa für Teile von Hackhausen, Hochneukirch, Holz, Otzenrath/Spenrath, Schaan und Kelzenberg.
Doch noch hofft die Gemeindeverwaltung auf eine Ausnahme von der neuen Satzung – wegen des Tagebaus. "Wir bemühen uns weiterhin, dass der Tagebau als Ausnahme anerkannt wird", erklärt Oswald Duda. Wie die Chancen für einen solchen Erfolg stehen, darüber will er nicht spekulieren. Die Verwaltung will erreichen, dass der Tagebau Garzweiler und seine Folgen für die Grundwasserstände stärker berücksichtigt werden. Durch den Abbau von Braunkohle werde der Grundwasserpegel stark abgesenkt – und deswegen soll das Wasserschutzgebiet Hoppbroich aufgehoben werden. Alternativ schlägt sie vor, Hochneukirch sowie die Umsiedlungsorte Holz und Otzenrath/Spenrath von der Pflicht zur Funktionsprüfung auszunehmen.

Dennoch werden die Ratsmitglieder in der kommenden Woche zunächst über eine neue Satzung für das Landeswassergesetz entscheiden. Zuvor hatte es eine Abstimmung zwischen allen Kommunen des Rhein-Kreises Neuss gegeben. Darin hat man sich auf eine Rücknahme der bisher gültigen Satzung verständigt. Zudem sollen keine weiteren Fristen, die über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus reichen, festgesetzt werden.
Wer in einem Wasserschutzgebiet wohnt, muss Abwasserleitungen, die älter sind als vom 1. Januar 1965 spätestens bis zum 31. Dezember 2015 "auf Zustand und Funktion prüfen lassen". Alle anderen Hausbesitzer können sich mit einem Check ihrer Abwasserrohre bis spätestens zum 31. Dezember 2020 Zeit lassen. Diese Kontrolle kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen: etwa durch eine Befahrung per Kamera (Kanal-TV) oder durch eine drucklose Wasserfüllstands-Messung.
Quelle: NGZ

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