Mittwoch, 2. März 2011

Neusser ALG II – Bezieher stehen vor der Wahl: hungern oder frieren!

scharf-links.de JobCenter Neuss nötigt HartzIV-Betroffene zum Verzicht auf zustehende Leistungen
von BAG Hartz IV DIE LINKE

Das JobCenter Rhein-Kreis Neuss lässt sich von Leistungsberechtigten eine Anerkennung der Begrenzung von Heizkostenübernahmen unterschreiben. „Das Sozialamt/Jobcenter erkennt grundsätzlich Heizkosten (ohne die Kosten für Warmwasseraufbereitung) an, die auf einen jährlichen Heizverbrauch von 22 Liter je Quadratmeter angemessene Wohnfläche beruhen. In meinem Fall bedeutet dies x qm x 22 Liter = X Liter.“

Weiter wird in der sogenannten „Belehrung über die Heiz- und Nebenkosten“ auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung (Verweigerung der Unterschrift) hingewiesen: „…kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.“

„Hier werden auf perfide Weise Betroffene mit der Vorspiegelung, diese Begrenzung sei gesetzlich vorgeschrieben, genötigt, auf zustehende Leistungen zu verzichten. Letztlich stehen diese Menschen nach dem Verbrauch der zugestandenen Heizmittel vor der Wahl: hungern oder frieren.“ erklärt Werner Schulten, Mitglied des Parteivorstandes und Bundessprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV. „Das Gesetz formuliert die Ansprüche aber so: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.“ Schulten weiter. “Welche Aufwendungen für Heizung angemessen sind, kann aber nicht vorab pauschal festgelegt werden. Dies liegt im wahrsten Sinne des Wortes in der Natur der Sache. Bei einem strengen Winter muss natürlich mehr geheizt werden als in einem milden. Abhängig sind die Heizkosten auch von der Wirtschaftlichkeit der Heizungsanlage, auf die Hartz IV-Beziehende in der Regel natürlich keinen Einfluss haben. Die Darstellung, die Begrenzung der Heizkostenübernahme auf eine fixe Menge Heizöl sei quasi Gesetz, ist arglistige Täuschung und die Androhung von Sanktionen bei Weigerung der Unterschrift erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung. Allen Betroffenen sei angeraten, sich nicht ins Boxhorn jagen zu lassen und diese Praxis des JobCenters durch die Sozialgerichte unterbinden zu lassen.“

Die Bundesagentur für Arbeit erklärt sich für nicht zuständig. „Bei der Erbringung der Heizkosten handelt es sich um eine kommunale Leistung im Rahmen der Kosten der Unterbringung. Weisungsbefugt sind daher nur Kommunen und Städte. Die Bundesagentur hat darauf keinen Einfluss.“ erklärt die Pressereferentin im Vorstand Grundsicherung, Anja Huth auf Anfrage.

Werner Schulten,
Bundessprecher BAG Hartz IV

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