Dienstag, 27. Dezember 2011

Rhein-Kreis Neuss Beim Geschenkeumtausch auf Kundenrecht pochen

ngz-online.de Wer heute oder in den nächsten Tagen ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, soll auf seine Kundenrechte pochen. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Ist die Waren nicht einwandfrei, kann sie bis zu zwei Jahre beim Händler reklamiert werden.
Bevor der Kaufpreis aber erstattet oder gemindert wird, habe der Händler das Recht auf Reparatur oder Ersatz der Ware. Gefällt das Geschenk einfach nur nicht, so hat der Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Das könne man sich auf dem Kaufbon vermerken lassen.

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