Freitag, 25. Februar 2011

Jugendschutz im Karneval

neuss.de Die Karnevalsession beginnt mit dem Altweiber-Donnerstag am 3. März. Während Veranstalter und karnevalbegeisterte Narren dem Straßenkarneval entgegenfiebern, treibt die "fünfte Jahreszeit" den verantwortlichen Behördenvertretern im Jugendschutz auch Sorgenfalten auf die Stirn. Partystimmung ist angesagt. Der Konsum von Alkohol, auch bei Jugendlichen, spielt im Karneval eine nicht unwesentliche Rolle.
In den letzten Jahren ist der Trend zu beklagen, dass Kinder und Jugendliche auch während der Karnevalstage vermehrt "zur Flasche greifen" und zwar nicht nur zum Probieren, sondern in einer Weise, die ernste gesundheitliche Schäden verursachen kann und medizinische Hilfe erforderlich macht.
Das Kreisjugendamt nimmt die bevorstehenden Karnevalstage zum Anlass, nochmals auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinzuweisen und an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen zu appellieren. Während der bevorstehenden Karnevalstage wird das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss ein besonderes Auge auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen werfen. In einer großen Verantwortung stehen die Veranstalter von Umzügen oder anderer "Events" und die Gewerbetreibenden im Bereich Getränke/Genussmittel. Aber auch die Eltern und allgemein alle Erwachsenen sollten in dieser Zeit mit besonderer Aufmerksamkeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche - entgegen gesetzlicher Bestimmungen - nicht zum Konsum alkoholischer Getränke verleitet werden.
Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit gilt auch während der Karnevalstage.
Es sind jedoch nicht nur die Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter, die hierbei Beachtung finden sollten. Bei zahllosen privaten Karnevalspartys geraten Kinder und Jugendliche oftmals allzu leicht mit Alkohol in Kontakt. Hierbei ist es die besondere Verantwortung von Erwachsenen, dafür zu sorgen, dass auch im häuslichen Bereich geeignete Absprachen und Regelungen getroffen werden.
Der Leiter des Kreisjugendamtes, Norbert Dierselhuis, merkt dazu an: "Die Erwachsenenwelt, insbesondere aber die Eltern, spielen mit ihrem Vorbild eine wesentliche Rolle für Verhaltensmuster von Kindern und Jugendlichen. Sie sollten vorleben, dass Freude am Feiern und Ausgelassenheit auch ohne die zentrale Funktion alkoholischer Getränke möglich sind."
Die einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes im Bereich Alkoholabgabe hier nun in Kurzform:
  • sogenannte "harte Alkoholika" wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. (Dies gilt im Übrigen auch für die brandweinhaltigen Mixgetränke bzw. "Alcopops").
  • Bier oder Wein dürfen bereits an 16-jährige abgegeben werden; wenn die Eltern dabei sind, sogar schon an 14-Jährige.
  • Ein Novum seit September 2007 und damit eine Verschärfung: Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige unter 18 ist seitdem nicht mehr erlaubt.
  • Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen - wie z.B. die Karnevalsdisko eines gewerblichen Veranstalters - ist Jugendlichen unter 16 Jahren nicht erlaubt, es sei denn, sie sind in Begleitung der Eltern oder einer anderen "erziehungsbeauftragten Person". 16- bis 17-jährige dürfen bis 24 Uhr dabei sein, danach haben sie den Heimweg anzutreten.
Wer sich als Veranstalter oder Gewerbetreibender in besonderer Weise für den Kinder- und Jugendschutz engagieren möchte und dies auch sichtbar nach außen dokumentieren will, erhält kostenlos vom Kreisjugendamt unter der Rufnummer 02161/6104-5130 oder per E-Mail jugendarbeit-jugendschutz@rhein-kreis-neuss.de einen speziell für Karneval entwickelten Aushang mit den wichtigsten Bestimmungen, bei Bedarf natürlich auch weitere Beratung.

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