Wie hoch dürfen Mieten für Hartz-IV-Empfänger sein? Verbindliche Antworten soll im Rhein-Kreis Neuss künftig der "grundsicherungsrelevante Mietspiegel" geben. Hintergrund ist, dass die Sozialgerichte immer wieder mit der Frage konfrontiert werden, was ist eine "angemessene" Unterkunft. Die Kommunen als Sozialhilfeträger sind daher aufgefordert, Mietobergrenzen nach einem schlüssigen Konzept als gerichtliche Entscheidungshilfen vorzulegen. Für den Rhein-Kreis Neuss mit seinen acht Städten und Gemeinden hat der Kreissozialausschuss das entsprechende Regelwerk jetzt mehrheitlich befürwortet. Nach der Verabschiedung durch den Kreistag würde der grundsicherungsrelevante Mietspiegel ab Juli Anwendung finden.
Der im Rahmen eines interfraktionellen Arbeitskreises des Kreissozialausschusses überarbeiten Schluss-Fassung des ursprünglichen Entwurfs vom Februar 2011 liegen nun über 17 000 Mietverhältnisse - auch der Bauvereine im Rhein-Kreis Neuss – zugrunde. Diese wurden wiederum mit rund 3 000 Angebotsmieten abgeglichen. Bei der Festlegung der Mietobergrenzen sind die durchschnittlichen Kaltmietpreise herangezogen worden und nicht die des unteren Wohnungsmarktes. Dabei wurden aus Gründen der Aktualität nur Mieten berücksichtigt, deren Anmietung in den letzten vier Jahren erfolgte bzw. deren Miete in den letzten vier Jahren angepasst wurde. Außerdem vollzieht der Rhein-Kreis Neuss bei der Bewertung der Angemessenheit von Unterkunftskosten einen Systemwechsel. Denn künftig orientiert sich die Angemessenheit nicht nur an der Nettokaltmiete, sondern auch an den kalten Betriebskosten. Ist die Nettokaltmiete einer Wohnung zu hoch, kann dies durch niedrige kalte Betriebskosten ausgeglichen werden. Das gilt auch umgekehrt.
Die Anwendung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels werde vor diesem Hintergrund auch nicht – wie von manchen befürchtet - zu einer Flut von Umzugsaufforderungen führen, betont Landrat-Vertreter Jürgen Steinmetz, der auch Soziadezernent des Kreises ist: "Wir wollen weder zu einer Umzugswelle, noch zur Ghettoisierung beitragen. Unser Ziel bleibt es, sozial verträglich und sozial gerecht zu handeln."
So geht Steinmetz von einem weitestgehenden Bestandsschutz für bereits bestehende Mietverhältnisse aus. Bei Abweichungen von den Mietobergrenzen werde es nach wie vor eine Einzelfallprüfung geben. Für Bestandsfälle werde außerdem ein Wohnraumsicherungszuschlag eingeführt. Mit dieser sozialverträglichen Komponente erhalten Menschen, die bereits hilfebedürftig sind, einen Aufschlag auf die neu ermittelte Bruttokaltmietobergrenze von bis zu 15 Prozent.
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