Wie hoch dürfen Mieten für Hartz-IV-Empfänger sein? Verbindliche Antworten darauf sollen künftig "grundsicherungsrelevante Mietspiegel" geben. Hintergrund ist, dass die Sozialgerichte immer wieder mit der Frage konfrontiert werden, was ist eine "angemessene" Unterkunft. Die Kommunen als Sozialhilfeträger sind daher aufgefordert, schlüssige Mietobergrenzen als gerichtliche Entscheidungshilfen vorzulegen. Für die acht Städte und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss hat der Kreis eine solche Mietwertehebung als eine der ersten Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen durchführen lassen und jetzt die Ergebnisse vorgestellt.
Vor dem Hintergrund, dass bereits im Vorfeld Fragen und Unsicherheiten über die Auswirkung der Mietanalyse diskutiert worden waren, machte Landrat-Vertreter Jürgen Steinmetz im Kreishaus Neuss zu den neu ermittelten Mietobergrenzen deutlich: "Wir haben die Erhebung nicht mit dem Ziel der Kostenreduzierung in Auftrag gegeben. Es geht hier um Rechtssicherheit." So musste der Kreis sich in 50 Fällen vor dem Sozialgericht in Fragen der Miethöhe vergleichen.
Den Auftrag zur Ermittlung der Wohn-Daten hatte der Rhein-Kreis Neuss an die Hamburger Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH vergeben. Die hat, so berichtete Firmenvertreter Jörg Koopmann, im Kreisgebiet 8 100 Bestandsmieten geprüft. Zudem wurden 2 800 Mietangebote aus Internet und Zeitungen ausgewertet. Auch Mieterbefragungen sind in die Gesamtanalyse eingeflossen. Ergebnis: Nach dem derzeitigen Stand liegen 23 Prozent der Mieten der rund 15 000 Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften im Kreis über der Angemessenheitsgrenze. Ein Teil liegt auch darunter.
Dieses Ergebnis werde aber nicht zu einer Flut von Umzugsaufforderungen führen, betonte Steinmetz, der auch Soziadezernent des Kreises ist: "Wir wollen weder zu einer Umzugswelle, noch zur Ghettoisierung beitragen. Unser Ziel bleibt es, sozial verträglich und sozial gerecht zu handeln." So geht er von einem weitestgehenden Bestandsschutz für bereits bestehende Mietverhältnisse aus. Bei allen anderen Abweichungen werde es nach wie vor eine Einzelfallprüfung geben, so Steinmetz. Was das konkret bedeutet, erläuterte Siegfried Henkel, Leiter des Kreissozialamtes: "Ein Umzug kann etwa dadurch abgewandt werden, dass mit dem Vermieter eine neue, günstigere Miete verhandelt wird oder auch durch Untervermietung. Es können auch mietmindernde Dienstleistungen für den Vermieter erbracht werden oder eben der Nachweis, dass auf dem Wohnungsmarkt derzeit keine günstigere Wohnung zu finden ist."
Mit dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel befasst sich nun ein interfraktioneller Arbeitskreis des Kreissozialausschusses und wird für die nächste Sitzung des Gremiums am 12. Mai eine Beschlussempfehlung vorlegen.
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