Nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage unterliegt der Karfreitag als stiller Feiertag einem besonderen Schutz. An diesem Tage sind von 05.00 Uhr bis zum nächsten Tag 06.00 Uhr verboten:
alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,
Veranstaltungen, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes,
sportliche und ähnliche Veranstaltungen,
der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und
alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.
Am Gründonnerstag ist öffentlicher Tanz bereits ab 18.00 Uhr verboten.
Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter diese Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des Feiertages Rücksicht genommen werden. Im Übrigen gelten für den stillen Feiertag die allgemeinen Vorschriften für den Schutz der Sonn- und Feiertage, also auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe.
Quelle: Gemeinde Jüchen
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